VGH Bayern - Beschluss vom 04.06.2020
10 CS 20.839
Normen:
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3; LStVG Art. 9 Abs. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 16880
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 18.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RO 4 S 20.185

Streit um die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Eigentümers eines Oberliegergrundstücks wegen Felssturzgefahr zur Gefahrenerforschung; Anwendbarkeit der sicherheitsrechtlichen Generalklausel aus Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG bei Gefahr durch Steinschlag von einem Grundstück; Anforderungen an das Ermessen der Behörde bei Gefahrerforschungseingriffen; Zustandsstörerhaftung

VGH Bayern, Beschluss vom 04.06.2020 - Aktenzeichen 10 CS 20.839

DRsp Nr. 2020/11471

Streit um die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Eigentümers eines Oberliegergrundstücks wegen Felssturzgefahr zur Gefahrenerforschung; Anwendbarkeit der sicherheitsrechtlichen Generalklausel aus Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG bei Gefahr durch Steinschlag von einem Grundstück; Anforderungen an das Ermessen der Behörde bei Gefahrerforschungseingriffen; Zustandsstörerhaftung

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. März 2020 wird geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsstellers gegen Nrn. 1, 2 und 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2020 wiederhergestellt bzw. angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3; LStVG Art. 9 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2020 weiter.