VGH Bayern - Beschluss vom 11.05.2020
24 ZB 18.2297
Normen:
BJagdG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 2a; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 21.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 16.612

Streit um die Versagung der Erteilung eines beantragten Jagdscheins; Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aufgrund Mitgliedschaft im unanfechtbar verbotenen Freien Netz Süd (FMS); Voraussetzungen einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs im Berufungszulassungsverfahren; Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

VGH Bayern, Beschluss vom 11.05.2020 - Aktenzeichen 24 ZB 18.2297

DRsp Nr. 2020/9958

Streit um die Versagung der Erteilung eines beantragten Jagdscheins; Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aufgrund Mitgliedschaft im unanfechtbar verbotenen Freien Netz Süd (FMS); Voraussetzungen einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs im Berufungszulassungsverfahren; Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BJagdG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 2a; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Jagdscheins, die ihm die Beklagte mit Bescheid vom 3. August 2016 versagt hatte.

Das Verwaltungsgericht hat seine entsprechende Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. September 2018 abgewiesen. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Jagdscheins nicht, weil es ihm wegen seiner Mitgliedschaft im unanfechtbar verbotenen Freien Netz Süd (FMS) an der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG, § 5 Abs. 2 Nr. 2a WaffG erforderlichen Zuverlässigkeit fehle.