OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.05.2020
11 A 4111/19
Normen:
StrWG NRW § 22 S. 1; TKG § 3 Nr. 26; TKG § 68 Abs. 1 S. 1; TKG § 69 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2021, 332
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2413/18

Streit um die werbliche Nutzung von Schaltkästen als Bestandteile von Telekommunikationslinien; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Sondernutzung im straßenrechtlichen Sinne; Fehlende Anwendbarkeit des Straßenrechts hinsichtlich der telekommunikationsrechtlichen Berechtigung zur Anbringung von Werbung; Schaltkästen als Bestandteile von Telekommunikationslinien im Sinne des Telekommunikationsgesetzes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 11 A 4111/19

DRsp Nr. 2020/7037

Streit um die werbliche Nutzung von Schaltkästen als Bestandteile von Telekommunikationslinien; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Sondernutzung im straßenrechtlichen Sinne; Fehlende Anwendbarkeit des Straßenrechts hinsichtlich der telekommunikationsrechtlichen Berechtigung zur Anbringung von Werbung; Schaltkästen als Bestandteile von Telekommunikationslinien im Sinne des Telekommunikationsgesetzes

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StrWG NRW § 22 S. 1; TKG § 3 Nr. 26; TKG § 68 Abs. 1 S. 1; TKG § 69 Abs. 1;

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

A. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. "Ernstliche Zweifel" i. S. d. Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1 = juris, Rn. 7.