OVG Bremen - Beschluss vom 23.02.2021
2 B 285/19
Normen:
AufenthG § 53; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 7; VwGO § 80b Abs. 1; VwGO § 80b Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 2145/19

Streit um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer zwiswchenzeitlich abgewiesenen Klage gegen eine Ausweisung; Voraussetzungen der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage durch das Oberverwaltungsgericht nach Ablehnung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht und Abweisung der Klage in erster und zweiter Instanz; Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen einen die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ablehnenden Beschluss; Fortdauer der aufschiebenden Wirkung

OVG Bremen, Beschluss vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 2 B 285/19

DRsp Nr. 2021/3732

Streit um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer zwiswchenzeitlich abgewiesenen Klage gegen eine Ausweisung; Voraussetzungen der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage durch das Oberverwaltungsgericht nach Ablehnung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht und Abweisung der Klage in erster und zweiter Instanz; Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen einen die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ablehnenden Beschluss; Fortdauer der aufschiebenden Wirkung

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen einen die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts entfällt nicht deshalb, weil die Klage inzwischen erstinstanzlich abgewiesen wurde und eine vom Verwaltungsgericht angeordnete bzw. wiederhergestellte aufschiebende Wirkung bereits wieder nach § 80b Abs. 1 VwGO erloschen wäre.