OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.10.2020
7 B 1211/20
Normen:
BauGB § 15 Abs. 3 S. 1; BauGB § 35 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 14 L 419/20

Streit um die Zurückstellung eines Antrags auf Erteilung eines abgrabungsrechtlichen Vorbescheids; Voraussetzungen für die Gefährdung einer Flächennutzungsplanung durch den Vorbescheid für ein Abgrabungsvorhaben

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2020 - Aktenzeichen 7 B 1211/20

DRsp Nr. 2020/16627

Streit um die Zurückstellung eines Antrags auf Erteilung eines abgrabungsrechtlichen Vorbescheids; Voraussetzungen für die Gefährdung einer Flächennutzungsplanung durch den Vorbescheid für ein Abgrabungsvorhaben

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Antragsgegner und die Beigeladene zu 2. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 15 Abs. 3 S. 1; BauGB § 35 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen zu 1. hat in der Sache keinen Erfolg.