OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.04.2020
10 A 113/20
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauO NRW a.F. § 61 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2557/18

Streit um eine Beseitigungsverfügung für ein Gartenhaus und einen Geräteschuppen; Voraussetzungen für die behördliche Duldung einer illegalen baulichen Nutzung; Anforderungen an eine hinreichend deutliche Duldungserklärung; Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.04.2020 - Aktenzeichen 10 A 113/20

DRsp Nr. 2020/5736

Streit um eine Beseitigungsverfügung für ein Gartenhaus und einen Geräteschuppen; Voraussetzungen für die behördliche Duldung einer illegalen baulichen Nutzung; Anforderungen an eine hinreichend deutliche Duldungserklärung; Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.110 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauO NRW a.F. § 61 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).