OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.10.2020
7 B 1286/20
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Streit um eine Nutzungsuntersagung wegen materieller Baurechtswidrigkeit von Stellplätzen; Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen von Nachbarn bei der Anordnung und Ausführung von Stellplätzen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2020 - Aktenzeichen 7 B 1286/20

DRsp Nr. 2020/16628

Streit um eine Nutzungsuntersagung wegen materieller Baurechtswidrigkeit von Stellplätzen; Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen von Nachbarn bei der Anordnung und Ausführung von Stellplätzen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage - 5 K 1179/20 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18.5.2020 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.