BVerwG - Urteil vom 11.11.1983
4 C 82.80
Normen:
FStrG § 17 Abs. 1; FStrG § 17 Abs. 4; GG Art. 14;
Fundstellen:
Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 55
Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 36
DÖV 1984, 426
UPR 1984, 271
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 24.06.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 894/76
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 19.09.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 1875/77

Streitgegenstand bei Anfechtung einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung; Eigentumsschutz bei Anliegergebrauch; Eingriff in das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb und Vertrauensschutz

BVerwG, Urteil vom 11.11.1983 - Aktenzeichen 4 C 82.80

DRsp Nr. 2009/19976

Streitgegenstand bei Anfechtung einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung; Eigentumsschutz bei Anliegergebrauch; Eingriff in das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb und Vertrauensschutz

1. Richtet sich die Klage, mit der ein Abwägungsfehler der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung geltend gemacht wird, unmittelbar gegen die Planung (§ 17 Abs. 1 FStrG), so kommt allenfalls die (Teilaufhebung) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, nicht aber die Anordnung von Schutzanlagen nach § 17 Abs. 4 FStrG in Betracht. 2. Wird im Zuge der Planung einer Bundesstraße eine bestimmte Straßenverbindung zwischen zwei Werkstoren unterbrochen, so liegt darin ein enteignender Eingriff in das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb nicht deshalb, weil der Betriebsinhaber sich mit seiner Betriebsorganisation auf den Fortbestand der Verbindung eingestellt und entsprechende Einrichtungen geschaffen hat.

Normenkette:

FStrG § 17 Abs. 1; FStrG § 17 Abs. 4; GG Art. 14;

Gründe:

I.