OLG Rostock - Beschluss vom 25.06.2001
17 W 8/01
Normen:
GWB § 97 Abs. 7 § 110 Abs. 1 § 114 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;

Streitgegenstand des Vergabenachprüfungsverfahrens

OLG Rostock, Beschluss vom 25.06.2001 - Aktenzeichen 17 W 8/01

DRsp Nr. 2002/1576

Streitgegenstand des Vergabenachprüfungsverfahrens

Die sachgerechte Erfassung des Begriffs des Streitgegenstandes im Nachprüfungsverfahren muss von der zentralen Vorschrift des § 97 Abs. 7 GWB ausgehen. Der Streitgegenstand des Vergabenachprüfungsverfahrens muss durch ein Verhalten des Auftraggebers im Vergabeverfahren gebildet werden, durch das bieterschützende Bestimmungen über das Vergabeverfahren verletzt werden, in Verbindung mit der Geltendmachung des Antragstellers, dass gerade er durch das Verhalten des Auftraggebers in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt wird (Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2001, Az.: Verg 23/00).

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 7 § 110 Abs. 1 § 114 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin nahm an dem Vergabeverfahren "DVZ M-V GmbH IT 001/2001" der Antragsgegnerin teil. Dieses Vergabeverfahren war in 4 Lose aufgeteilt. Mit Schreiben vom 07.05.2001 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie beabsichtige, nunmehr den Zuschlag für die Lose 1, 3 und 4 zu erteilen. Mit Schreiben vom 10.05.2001 hat die - seinerzeit anwaltlich nicht vertretene - Antragstellerin die Nachprüfung des Vergabeverfahrens beantragt.