BGH - Urteil vom 11.12.1986
IX ZR 165/85
Normen:
BGB § 765 ; ZPO §§ 261, 322, 926 ;
Fundstellen:
BauR 1987, 353
MDR 1987, 492
ZfBR 1987, 90
ZfBR 1989, 185
Vorinstanzen:
KG Berlin,
LG Berlin,

Streitgegenstand und Rechtskraft bei Klage des Hauptschuldners gegen die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

BGH, Urteil vom 11.12.1986 - Aktenzeichen IX ZR 165/85

DRsp Nr. 1996/5933

Streitgegenstand und Rechtskraft bei Klage des Hauptschuldners gegen die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

»a) Klagt der Hauptschuldner, um die Inanspruchnahme einer Bürgschaft "auf erstes Anfordern" zu verhindern, gegen den Gläubiger, den Bürgen aus der Bürgschaft zu entlassen und die Bürgschaftsurkunde herauszugeben, so steht einer später aufgrund desselben Sachvortrags erhobene Klage des Hauptschuldners gegen den Gläubiger, die Inanspruchnahme des Bürgen zu unterlassen, der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit oder - nach rechtskräftiger Entscheidung über die zuerst erhobene Klage - der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen. b) Der Einwand wird nicht dadurch entkräftet, daß dem Hauptschuldner, der gegen den Gläubiger eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung erwirkt hatte, gemäß § 926 Abs. 1 ZPO eine Frist zur Klage gesetzt worden ist, obwohl die Klage auf Entlassung des Bürgen aus der Bürgschaft bereits anhängig war.«

Normenkette:

BGB § 765 ; ZPO §§ 261, 322, 926 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, der Gläubigerin einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, es zu unterlassen, die Bürgin in Anspruch zu nehmen.