VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.09.2001
5 S 2102/01
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 762
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 01.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 898/01

Streitwert - Baunachbarstreit, vorläufiges Rechtsschutzverfahren, Streitwert

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2001 - Aktenzeichen 5 S 2102/01

DRsp Nr. 2007/12315

Streitwert - Baunachbarstreit, vorläufiges Rechtsschutzverfahren, Streitwert

»Bei einem Baunachbarstreit entspricht der Streitwert des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens regelmäßig dem Streitwert des Hauptsacheverfahrens.«

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 20 Abs. 3 ;

Gründe:

Die zulässigen Beschwerden sind teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit 15.000,-- DM zu hoch angesetzt; allerdings ist der Streitwert auch nicht - wie mit den Beschwerden angestrebt - auf lediglich 5.000,-- DM festzusetzen, sondern auf 10.000,-- DM.