Die zulässigen Beschwerden sind teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit 15.000,-- DM zu hoch angesetzt; allerdings ist der Streitwert auch nicht - wie mit den Beschwerden angestrebt - auf lediglich 5.000,-- DM festzusetzen, sondern auf 10.000,-- DM.
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