VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.07.2001
5 S 785/01
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 762
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 31.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1562/00

Streitwert - Werbetafel, Prisma-Hinweis-Werbeanlage

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2001 - Aktenzeichen 5 S 785/01

DRsp Nr. 2007/12323

Streitwert - Werbetafel, Prisma-Hinweis-Werbeanlage

»Der Streitwert einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine großflächige (3,50 m x 2,50 m) Prisma-Hinweis-Werbeanlage mit getaktetem Bildwechsel für drei Darstellungen beträgt mindestens 15.000,- DM.«

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Der auf den Zulassungsgrund besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO maßgebenden Darlegungen der Klägerin im Zulassungsantrag ergeben sich - bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Darlegungsgebot (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392) - keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache.