BGH - Beschluss vom 27.02.1992
V ZR 142/91
Normen:
ZPO §§ 3 8 § 546 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 8 Jagdpacht 1
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, LG Nürnberg-Fürth, vom 27.06.1991vom 14.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 961/91 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 5771/90

Streitwert - Wert der Beschwer: Beendigung eines Jagdpachtverhältnisses - Begriff des Zinses

BGH, Beschluss vom 27.02.1992 - Aktenzeichen V ZR 142/91

DRsp Nr. 2002/5287

Streitwert - Wert der Beschwer: Beendigung eines Jagdpachtverhältnisses - Begriff des "Zinses"

1. Bei Streit um die Beendigung eines Jagdpachtverhältnisses richtet sich die Bemessung der Beschwer nach § 8 ZPO mit der Folge, dass diese aus dem für die gesamte streitige Zeit anfallenden Zins zu erfolgen hat. 2. "Zins" i. S. des § 8 ZPO ist nicht nur der in Geld zu entrichtende Jagdpachtzins; vielmehr gehören dazu auch vertragliche Gegenleistungen anderer Art mit Ausnahme solcher Leistungen - insbesondere nebensächlicher Art -, die im Verkehr nicht als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung angesehen werden.

Normenkette:

ZPO §§ 3 8 § 546 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe: