OLG Nürnberg, LG Nürnberg-Fürth, vom 27.06.1991vom 14.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 961/91 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 5771/90
Streitwert - Wert der Beschwer: Beendigung eines Jagdpachtverhältnisses - Begriff des Zinses
BGH, Beschluss vom 27.02.1992 - Aktenzeichen V ZR 142/91
DRsp Nr. 2002/5287
Streitwert - Wert der Beschwer: Beendigung eines Jagdpachtverhältnisses - Begriff des "Zinses"
1. Bei Streit um die Beendigung eines Jagdpachtverhältnisses richtet sich die Bemessung der Beschwer nach § 8ZPO mit der Folge, dass diese aus dem für die gesamte streitige Zeit anfallenden Zins zu erfolgen hat.2. "Zins" i. S. des § 8ZPO ist nicht nur der in Geld zu entrichtende Jagdpachtzins; vielmehr gehören dazu auch vertragliche Gegenleistungen anderer Art mit Ausnahme solcher Leistungen - insbesondere nebensächlicher Art -, die im Verkehr nicht als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung angesehen werden.