BayObLG - Beschluss vom 21.11.2003
Verg 18/03
Normen:
GKG § 12a Abs. 2 ; VgV § 3 Abs. 3 Abs. 6 ;
Fundstellen:
NZBau 2004, 623
Vorinstanzen:
Vergabekammer Nordbayern - 320.VK-3194-26/03 - 13.10.2003,

Streitwert bei Dienstleistungsaufträgen mit einer bestimmten Vertragslaufzeit in einer Vergabesache

BayObLG, Beschluss vom 21.11.2003 - Aktenzeichen Verg 18/03

DRsp Nr. 2004/2354

Streitwert bei Dienstleistungsaufträgen mit einer bestimmten Vertragslaufzeit in einer Vergabesache

»Für die Berechnung des Streitwerts bei Dienstleistungsaufträgen mit einer bestimmten Vertragslaufzeit ist auch eine vom Bieter eingeräumte Verlängerungsoption zu berücksichtigen. Die zeitliche Schranke für die Schätzung des Auftragswerts bei unbefristeten Verträgen gilt insoweit nicht (wie BayObLG Beschluss vom 9.10.2003, Verg 8/03).«

Normenkette:

GKG § 12a Abs. 2 ; VgV § 3 Abs. 3 Abs. 6 ;

Gründe:

I.