VGH Bayern - Beschluss vom 23.02.2018
22 C 18.90
Normen:
GKG § 52 Abs. 1 und 2; GastG § 5 Abs. 1 Nr. 3; Nrn. 54.1 und 54.2.1 Streitwertkatalog;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 07.12.2017

Streitwert bei gaststättenrechtlichen Anordnungen; Unmaßgeblichkeit von (ggf. vergeblichen) Investitionskosten für den Streitwert

VGH Bayern, Beschluss vom 23.02.2018 - Aktenzeichen 22 C 18.90

DRsp Nr. 2018/4693

Streitwert bei gaststättenrechtlichen Anordnungen; Unmaßgeblichkeit von (ggf. vergeblichen) Investitionskosten für den Streitwert

Tenor

I.

Die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Dezember 2017 wird geändert. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1 und 2; GastG § 5 Abs. 1 Nr. 3; Nrn. 54.1 und 54.2.1 Streitwertkatalog;

Gründe

I.

1. Der Kläger wandte sich gegen einen für sofort vollziehbar erklärten zwangsgeldbewehrten Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2016, mit dem ihm nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG für den Betrieb seiner Gaststätte (1.) das Geschlossenhalten von Türen und Fenstern während des Anzündens und Rauchens von "Shishas" (Wasserpfeifen) aufgegeben, (2.) das Zubereiten und das Rauchen solcher Pfeifen im Außenbereich der Gaststätte untersagt, (3.) die Verwendung einer nachweislich ordnungsgemäß eingebauten und funktionierenden mechanischen Belüftungsanlage in den Betriebsräumen aufgegeben und (4.) bis zur Erfüllung der unter (3.) genannten Anordnung das Zubereiten und das Rauchen von Shishas untersagt worden waren.