BFH - Beschluss vom 11.11.2022
II E 3/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 66 Abs. 6 S. 2; ErbStG § 13a; ErbStG § 13b; ErbStG § 16; ErbStG § 19;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 147
ZEV 2023, 124
Vorinstanzen:
BFH, vom 21.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen II R 20/20

Streitwert bei gesonderter Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens

BFH, Beschluss vom 11.11.2022 - Aktenzeichen II E 3/22

DRsp Nr. 2022/17234

Streitwert bei gesonderter Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens

NV: Der Streitwert bei gesonderter Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens bis zum 30.06.2016 ist mit einem Prozentsatz auf Regelverschonungsbeträge (nämlich 85 % des zugrundeliegenden Betriebsvermögenswerts) zu bestimmen.

Tenor

Auf die Erinnerung wird die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs –Kostenstelle– vom 21.03.2022 – KostL 310/22 (II R 20/20) aufgehoben.

Es werden Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof in Höhe von 3.438 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 66 Abs. 6 S. 2; ErbStG § 13a; ErbStG § 13b; ErbStG § 16; ErbStG § 19;

Gründe

I.

Die Kostenschuldnerin zu 1. und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) wendet sich gegen den Streitwertansatz für eine Revision betreffend eine gesonderte Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der im Jahre 2012 geltenden Fassung (ErbStG a.F.).