Die Klägerinnen nehmen die Beklagten auf Herbeiführung der Löschung einer Grundschuld mit einem Nennbetrag von 300.000 DM in Anspruch. In dem Kaufvertrag war vereinbart, dass ein Kaufpreisanteil in Höhe von 285.700,78 DM auf dem Notaranderkonto verbleiben sollte, sofern die Grundschuld in Abteilung ... lfd. Nr. ... nicht gelöscht werden könnte. Das Grundpfandrecht valutierte zum Zeitpunkt der Klageerhebung mit etwa 280.000 DM, zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde mit etwa 271.000 DM. Das Landgericht hat den Streitwert in dem angefochtenen Beschluss vorläufig auf 300.000 DM festgesetzt. Mit Beschluss vom 18. Januar 2000 hat es den Streitwert endgültig auf 300.000 DM festgesetzt.
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