KG - Beschluß vom 17.04.2000
23 W 1888/00
Normen:
ZPO § 6 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 177
BauR 2001, 686 (Ls)
ZfIR 2001, 78
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 214/99

Streitwert bei Löschung einer Grundschuld

KG, Beschluß vom 17.04.2000 - Aktenzeichen 23 W 1888/00

DRsp Nr. 2001/9847

Streitwert bei Löschung einer Grundschuld

Der Streitwert für eine Klage auf Löschung einer Grundschuld richtet sich nach dem Nennbetrag und nicht danach, in welcher Höhe das Darlehen noch valutiert.

Normenkette:

ZPO § 6 ;

Gründe:

Die Klägerinnen nehmen die Beklagten auf Herbeiführung der Löschung einer Grundschuld mit einem Nennbetrag von 300.000 DM in Anspruch. In dem Kaufvertrag war vereinbart, dass ein Kaufpreisanteil in Höhe von 285.700,78 DM auf dem Notaranderkonto verbleiben sollte, sofern die Grundschuld in Abteilung ... lfd. Nr. ... nicht gelöscht werden könnte. Das Grundpfandrecht valutierte zum Zeitpunkt der Klageerhebung mit etwa 280.000 DM, zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde mit etwa 271.000 DM. Das Landgericht hat den Streitwert in dem angefochtenen Beschluss vorläufig auf 300.000 DM festgesetzt. Mit Beschluss vom 18. Januar 2000 hat es den Streitwert endgültig auf 300.000 DM festgesetzt.