BFH - Beschluss vom 03.07.2019
I E 1/19
Normen:
InvStG 2004 a.F. § 13 Abs. 4 Satz 1; GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1355
Vorinstanzen:
Bundesfinanzhof München, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen KostL 389/15

Streitwert der Klage eines Investmentfonds gegen die gesonderte Feststellung von Unterschiedsbeträgen gemäß § 13 Abs. 4 S. 1 InvStG 2004 a.F.

BFH, Beschluss vom 03.07.2019 - Aktenzeichen I E 1/19

DRsp Nr. 2019/15529

Streitwert der Klage eines Investmentfonds gegen die gesonderte Feststellung von Unterschiedsbeträgen gemäß § 13 Abs. 4 S. 1 InvStG 2004 a.F.

NV: Der Streitwert einer Klage eines Investmentfonds gegen die gesonderte Feststellung von Unterschiedsbeträgen gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F. ist mit 25 % des Gesamt-Unterschiedsbetrags zu bemessen, der sich aus der Multiplikation der streitigen Unterschiedsbeträge mit der Zahl der betroffenen Anleger ergibt.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs —Kostenstelle— vom 09.10.2018 - KostL 389/15 (I R 55/15) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

InvStG 2004 a.F. § 13 Abs. 4 Satz 1; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.