Gründe:
Die gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller des zugrundeliegenden selbständigen Beweisverfahrens gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe der von dem gerichtlichen Sachverständigen ermittelten, auf 6.000, - DM aufgerundeten Mängelbeseitigungskosten (einschließlich Feuchtigkeitsfolgeschäden) ist unbegründet.