OLG Köln - Beschluß vom 27.12.1994
13 W 64/94
Normen:
ZPO § 3 § 4 Abs. 1 §§ 485 ff. ;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 31
OLGReport-Köln 1995, 312

Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

OLG Köln, Beschluß vom 27.12.1994 - Aktenzeichen 13 W 64/94

DRsp Nr. 1995/7814

Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

Für die Bewertung des zu sichernden Anspruchs ist gemäß § 4 Abs. 1 ZPO auf die Tatsachenbehauptungen bei Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens abzustellen, wobei der objektive Wert der Gegenstände jenes Verfahrens maßgeblich ist. Dabei bleibt es auch, wenn der Antragsteller im Anschluß an jenes Verfahren höhere und/oder weitergehende Ansprüche aufgrund der festgestellten Werkmängel geltend macht.

Normenkette:

ZPO § 3 § 4 Abs. 1 §§ 485 ff. ;

Gründe:

Die gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller des zugrundeliegenden selbständigen Beweisverfahrens gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe der von dem gerichtlichen Sachverständigen ermittelten, auf 6.000, - DM aufgerundeten Mängelbeseitigungskosten (einschließlich Feuchtigkeitsfolgeschäden) ist unbegründet.