OLG Dresden - Beschluss vom 09.03.2023
4 W 127/23
Normen:
GKG § 63;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 22.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1108/21

Streitwert eine Klage auf Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages aufgrund ausgeübten WiderspruchsrechtsBerücksichtigung der Nutzungen auf die vom Versicherer gezogenen Prämien

OLG Dresden, Beschluss vom 09.03.2023 - Aktenzeichen 4 W 127/23

DRsp Nr. 2023/4972

Streitwert eine Klage auf Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages aufgrund ausgeübten Widerspruchsrechts Berücksichtigung der Nutzungen auf die vom Versicherer gezogenen Prämien

Bei einer auf den Widerspruch gegen einen Lebensversicherungsvertrag gestützten Bereicherungsklage sind auch die Nutzungen auf die vom Versicherer gezogenen Prämien für die Berechnung des Gebührenstreitwerts heranzuziehen.

Die Streitwertbeschwerde der Klägerin gegen den im Urteil des Landgerichts vom 22.7.2022 enthaltenen Beschluss wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 63;

Gründe:

Die nach § 68 Abs. 2 GKG zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG eingelegte Beschwerde, mit der die Klägerin im Widerspruch zu ihrer ausführlichen Streitwertberechnung in der Klageschrift nunmehr eine Herabsetzung des Gebührenstreitwerts auf 153.285,37 € begehrt, bleibt in der Sache ohne Erfolg.