OLG Dresden - Beschluss vom 27.07.2023
4 W 388/23
Normen:
GKG § 48 Abs. 2; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 05.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 848/22

Streitwert einer Klage auf Entschädigung, Unterlassung und Auskunft wegen eines unbefugten Zugriffs auf das Datenarchiv eines sozialen Netzwerks

OLG Dresden, Beschluss vom 27.07.2023 - Aktenzeichen 4 W 388/23

DRsp Nr. 2023/11222

Streitwert einer Klage auf Entschädigung, Unterlassung und Auskunft wegen eines unbefugten Zugriffs auf das Datenarchiv eines sozialen Netzwerks

Bei dem unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv eines sozialen Netzwerks kann ohne näheren Nachweis konkreter Schäden ein Antrag auf - Feststellung der Pflicht zum Ersatz weiterer Schäden mit 500,00 €, - Unterlassung, personenbezogene Daten ohne die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherungsmaßnahmen zugänglich zu machen, mit 3.500,00 €, - Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten mit 500,00 € bewertet werden.

1. Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Landgerichtes Chemnitz vom 05.06.2023 - 1 O 848/22 - wird zurückgewiesen. Der Beschluss wird von Amts wegen wie folgt abgeändert:

Der Streitwert wird auf 5.500 EUR festgesetzt.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 2; ZPO § 3;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte als Betreiberin des sozialen Netzwerkes xxx wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung auf immaterielle Entschädigung, Feststellung, Unterlassung und Auskunft in Anspruch.

Er vor dem Landgericht folgende Anträge gestellt: