KG - Beschluss vom 12.04.2018
20 W 14/18
Normen:
BGB § 630g; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 264/17

Streitwert einer Klage auf Herausgabe ärztlicher Behandlungsunterlagen

KG, Beschluss vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 20 W 14/18

DRsp Nr. 2019/6565

Streitwert einer Klage auf Herausgabe ärztlicher Behandlungsunterlagen

Streitwert für isolierte Klage auf Herausgabe ärztlicher Behandlungsunterlagen

1. Der Streitwert einer isolierten Klage auf Herausgabe von Patientenunterlagen ist in der Regel mit 1/5 der beabsichtigten Schadensersatzansprüche zu bemessen. 2. Wird die Klage gleichzeitig mit einer Schadensersatzklage erhoben, so kommt ihr hingegen kein oder nur ein sehr geringer Wert zu, weil das Herausgabebegehren gegenüber dem Anspruch auf Schadensersatz keine selbständige Bedeutung hat.

1. Die Beschwerde des Beklagten vom 20. Februar 2018 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2018 - 6 O 264/17 - wird zurückgewiesen.

2. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 630g; ZPO § 3;

Gründe:

I.

Der Kläger hat von dem Beklagten, seinem behandelnden Orthopäden, die Herausgabe von Behandlungsunterlagen verlangt.

Er ließ sich am 26. Januar 2017 und am 13. Februar 2017 wegen Schmerzen in der linken Schulter und im Rücken von dem Beklagten behandeln. Am 22. Februar 2017 wurde bei ihm ein subkutaner Abszess mit entzündlicher Weichteilinduration diagnostiziert. Es folgte eine Operation. Er leidet weiterhin an Schmerzen und ist seit 25 Wochen arbeitsunfähig.