I. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 23.12.2022 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 08.08.2022 wird zurückgewiesen.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Antragstellerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen verlangt. Das Landgericht hat antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen und den Streitwert entsprechend der Angaben der Antragstellerin im Beschluss vom 08.08.2022 auf 5.000 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin, die eine Erhöhung des Streitwertes auf 50.000,- begehrt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt.
II.
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