OLG Dresden - Beschluss vom 16.05.2023
4 W 70/23
Normen:
GKG § 58 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 08.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1738/22

Streitwert einer Klage auf Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen

OLG Dresden, Beschluss vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 4 W 70/23

DRsp Nr. 2023/8163

Streitwert einer Klage auf Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen

1. Für die Schätzung des Streitwerts einer Klage auf Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen sind in erster Linie die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit im Hinblick auf den drohenden Schaden und die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer maßgelblich. 2. Den Angaben in der verfahrenseinleitenden Schrift kommt hierfür indizielle Bedeutung zu.

I. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 23.12.2022 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 08.08.2022 wird zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 58 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 3;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen verlangt. Das Landgericht hat antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen und den Streitwert entsprechend der Angaben der Antragstellerin im Beschluss vom 08.08.2022 auf 5.000 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin, die eine Erhöhung des Streitwertes auf 50.000,- begehrt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II.