OLG Dresden - Beschluss vom 16.05.2023
4 W 89/23
Normen:
GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 08.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1737/22

Streitwert einer Klage auf Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen

OLG Dresden, Beschluss vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 4 W 89/23

DRsp Nr. 2023/8164

Streitwert einer Klage auf Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen

1. Für die Schätzung des Streitwerts einer Klage auf Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen sind in erster Linie die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit im Hinblick auf den drohenden Schaden und die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer maßgeblich. 2. Den Angaben in der verfahrenseinleitenden Schrift kommt hierfür indizielle Bedeutung zu. 3. Ein Abzug wegen der nur vorläufigen Regelung im Verfügungsverfahren ist nicht gerechtfertigt, wenn die berechtigte Erwartung besteht, dass das Verfügungsverfahren wie ein Hauptsacheverfahren zu einer abschließenden Erledigung führt.

I. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 23.12.2022 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 08.08.2022 wird zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 3;

Gründe:

I.