KG - Beschluss vom 14.08.2018
21 W 5/18
Normen:
GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 57/17

Streitwert einer Klage des Erwerbers einer neu errichteten Wohneinheit gegen den Bauträger auf Übergabe

KG, Beschluss vom 14.08.2018 - Aktenzeichen 21 W 5/18

DRsp Nr. 2018/11797

Streitwert einer Klage des Erwerbers einer neu errichteten Wohneinheit gegen den Bauträger auf Übergabe

Nimmt der Erwerber einer neu errichteten Wohneinheit den Bauträger auf deren Übergabe in Anspruch und stellt der Bauträger seine Verpflichtung nicht generell in Abrede, sondern hält nur die vom Erwerber geleisteten oder Zug um Zug angebotenen Vergütungsanteile für zu gering, dann beläuft sich der Gebührenstreitwert dieser Klage nicht auf den Wert der Wohneinheit, sondern auf die Höhe des umstrittenen Vergütungsanteils.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2017 dahin geändert, dass der Gebührenstreitwert der ersten Instanz 16.327,48 € beträgt.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Bauträgervertrag auf Übergabe der verkauften Wohnung in Anspruch.