LAG Köln - Beschluss vom 14.09.2020
2 Ta 137/20
Normen:
GKG § 42;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 07.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1078/20

Streitwert einer Kündigungsschutzklage bei außerordentlicher, hilfsweise ordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Köln, Beschluss vom 14.09.2020 - Aktenzeichen 2 Ta 137/20

DRsp Nr. 2020/15394

Streitwert einer Kündigungsschutzklage bei außerordentlicher, hilfsweise ordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Der Gegenstandswert für außerordentliche Kündigung und hilfsweise ordentliche Kündigung ist insgesamt auf einen Quartalsverdienst gedeckelt

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Gegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.07.2020 - Az. 4 Ca 1078/20 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42;

Gründe

I. Die Parteien stritten in der Hauptsache um eine Kündigung der Beklagten vom 27.04.2020, die das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich und hilfsweise ordentlich zum 31.10.2020 beenden sollte. Der Prozess endete durch Abfindungsvergleich.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das Verfahren auf einem Quartalsverdienst i.H.v. 26.451 € festgesetzt (drei Durchschnittsbruttomonatsgehälter). Für den Vergleich hat es zwei weitere Gehälter wegen Sonderregelungen als Mehrwert berücksichtigt.