OLG Celle - Beschluss vom 07.03.2023
13 W 3/23
Normen:
GKG § 51 Abs. 2; GKG § 61;
Fundstellen:
GRUR-RR 2023, 393
WKRS 2023, 13312
WRP 2023, 611
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 21.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 55/22

Streitwert einer lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsklage

OLG Celle, Beschluss vom 07.03.2023 - Aktenzeichen 13 W 3/23

DRsp Nr. 2023/4662

Streitwert einer lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsklage

Bei der Festsetzung des Streitwerts für lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche kann der Streitwertangabe in der Klagschrift eine indizielle Bedeutung zukommen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn angenommen werden kann, dass der betreffende Kläger und sein Prozessbevollmächtigter sich bei der Einreichung der Klage um eine realistische Einschätzung des Streitwerts bemühen, weil die Erfolgsaussicht der Klage noch ungewiss ist und der Kläger sich bei einem Unterliegen durch eine überhöhte Streitwertangabe im Ergebnis selbst belasten könnte. Wenn hingegen die Sach- und Rechtslage eindeutig ist und für den Kläger kein erkennbares Prozessrisiko besteht, kann seiner Streitwertangabe nur eine entsprechend geringere indizielle Bedeutung zukommen.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung in dem Versäumnisurteil des Landgerichts Stade vom 21. September 2022 abgeändert und der Streitwert auf bis zu 5.000 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 51 Abs. 2; GKG § 61;

Gründe:

I.

Das Schreiben der Beklagten vom 7. Dezember 2022 hat das Landgericht zutreffend als Streitwertbeschwerde ausgelegt.

Die gemäß § Abs. zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.