OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.02.2018
I-3 W 235/17
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1; BGB § 293;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 177/15

Streitwert eines (Annexe-)Antrags auf Feststellung des Annahmeverzuges

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.02.2018 - Aktenzeichen I-3 W 235/17

DRsp Nr. 2018/4009

Streitwert eines (Annexe-)Antrags auf Feststellung des Annahmeverzuges

In Fällen der Rückabwicklung eines Kaufvertrages entfällt auf den auf Feststellung des Annahmeverzuges bezüglich der Gegenleistung gerichteten Antrag kein eigenständiger Wert; es besteht ein Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität .

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird dahin geändert, dass der Gebührenstreitwert für den ersten Rechtszug wie folgt festgesetzt wird:bis zum 28. Oktober 2015: 13.000 €;ab dem 29. Oktober 2015: bis 3.000 €.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1; BGB § 293;

Gründe

1. Das Rechtsmittel des Klägers ist gemäß 68 Abs. 1 Satz 1 GKG als Beschwerde gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwertes statthaft und auch im übrigen zulässig.

Der Senat kann über die Festsetzung entscheiden, ohne durch eine Änderungssperre eingeschränkt zu sein. Zwar ist hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten bereits ein- soweit ersichtlich, rechtskräftiger - Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2016 ergangen. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung der Kostenfestsetzung und hierbei, sollte die festgesetzte Erstattungsforderung zwischenzeitlich ausgeglichen worden sein, auch der Rückfestsetzung (dazu eingehend OLG Düsseldorf [10. ZS.] MDR 2006, 118 f).