BFH - Beschluss vom 10.11.2022
XI E 1/22
Normen:
GKG § 66; FGO § 116 Abs. 5 S. 3; FGO § 128 Abs. 2; FGO § 142; FGO § 155; ZPO § 329; FGO § 53; ZPO § 329 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 2902
BFH/NV 2023, 146
Vorinstanzen:
BFH, vom 29.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen XI B 109/21

Streitwert eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mit dem Ziel der Wiederaufnahme eines Verfahrens

BFH, Beschluss vom 10.11.2022 - Aktenzeichen XI E 1/22

DRsp Nr. 2022/17603

Streitwert eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mit dem Ziel der Wiederaufnahme eines Verfahrens

1. NV: Der Streitwert eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, mit dem die Wiederaufnahme eines Verfahrens erstrebt wird, entspricht grundsätzlich dem Streitwert desjenigen Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird. 2. NV: Wenn mit einem Beschluss keine Frist in Lauf gesetzt wird, genügt für die Bekanntgabe des Beschlusses eine formlose Mitteilung an die Beteiligten.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 29.06.2022 – KostL 761/22 (XI B 109/21) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 66; FGO § 116 Abs. 5 S. 3; FGO § 128 Abs. 2; FGO § 142; FGO § 155; ZPO § 329; FGO § 53; ZPO § 329 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 15.02.2022 – XI B 109/21 hat der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wegen Nichtzulassung der Revision (Wiederaufnahme des finanzgerichtlichen Verfahrens - Abrechnungsbescheid) als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde von einer nicht vertretungsbefugten Person eingelegt worden war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat der Kostenschuldnerin auferlegt. Mit Beschluss vom gleichen Tag – (PKH) hat der Senat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.