BFH - Beschluss vom 06.05.2019
III S 16/18
Normen:
GKG § 52 Abs. 1 bis 3, § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 63 Abs. 2 Satz 2; RVG § 32 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1133
DStRE 2019, 1416
Vorinstanzen:
BFH, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen III B 173/17

Streitwert eines Verfahrens betr. die Anfechtung der Aufhebung eines Kindergeldbescheides

BFH, Beschluss vom 06.05.2019 - Aktenzeichen III S 16/18

DRsp Nr. 2019/11672

Streitwert eines Verfahrens betr. die Anfechtung der Aufhebung eines Kindergeldbescheides

1. NV: Der Streitwert für ein finanzgerichtliches Verfahren, in dem es um die Aufhebung eines Kindergeldbescheids "ab" einem bestimmten Monat geht, bestimmt sich —sofern die Aufhebung keine Auswirkungen auf künftige Kindergeldzahlungen hat— grundsätzlich nach der Anzahl der Monate des streitigen Zeitraums, der im Regelfall bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung reicht. 2. NV: Ergibt sich aus der verfahrensrechtlichen Vorgeschichte und/oder aus dem Inhalt des Aufhebungsbescheids ein kürzerer Zeitraum, so ist dieser für den Streitwert maßgeblich. Bei verfahrensrechtlichen Unklarheiten kann ein Kläger ein schützenswertes Interesse daran haben, dass der Rechtsschein, der von einem unzureichend formulierten Tenor eines Aufhebungsbescheids ausgeht, beseitigt wird. Für ein solches Klagebegehren ist der Auffangstreitwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG maßgebend. 3. NV: Hat die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum keine rechtlichen oder faktischen Auswirkungen auf nachfolgende Zeiten, ist § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht anwendbar.

Tenor

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren III B 173/17 wird auf 10.082 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette: