BFH - Beschluss vom 15.01.2019
II S 1/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 3 Sätze 1, 2, Abs. 4 Nr. 1, § 63 Abs. 2 Satz 2, § 71 Abs. 1 Sätze 1, 2;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 147
BFH/NV 2019, 353
BStBl II 2019, 183
DStRE 2019, 460
Vorinstanzen:
BFH, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen II R 21/15

Streitwert eines Verfahrens betreffend die SpielvergnügungsteuerBerücksichtigung gegenläufiger ertragsteuerlicher Folgewirkungen

BFH, Beschluss vom 15.01.2019 - Aktenzeichen II S 1/19

DRsp Nr. 2019/3000

Streitwert eines Verfahrens betreffend die Spielvergnügungsteuer Berücksichtigung gegenläufiger ertragsteuerlicher Folgewirkungen

Der Streitwert für ein Verfahren betreffend die Spielvergnügungsteuer ist nicht um gegenläufige ertragsteuerliche Folgewirkungen zu mindern.

Tenor

Der Streitwert wird auf 939.773 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 3 Sätze 1, 2, Abs. 4 Nr. 1, § 63 Abs. 2 Satz 2, § 71 Abs. 1 Sätze 1, 2;

Gründe

I.

Mit Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15 (BFHE 261, 62) hat der Senat eine Klage der Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Klägerin) gegen die Festsetzung von Spielvergnügungsteuer abgewiesen und ihr die Kosten auferlegt. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) stellte der Klägerin eine Kostenrechnung. Sie ging dabei von einem Streitwert in Höhe von 939.773 € aus, auf den sie eine Gebühr von 25.780 € errechnete.