OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.06.2018
I-20 W 55/18
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 48 Abs. 1 S. 2; GKG § 68; UKlaG § 1; UKlaG § 2;
Fundstellen:
WRP 2019, 669
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 28.03.2018

Streitwert eines Verfahrens nach dem UKlaG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2018 - Aktenzeichen I-20 W 55/18

DRsp Nr. 2018/8541

Streitwert eines Verfahrens nach dem UKlaG

1. Der Streitwert in Verfahren nach dem UKlaG richtet sich allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Der Wert einer angegriffenen Klausel wird dabei regelmäßig mit 2.500 EUR je (Teil-)Klausel bemessen. 2. Hat der Kläger seine Ansprüche auch auf § 8 Abs. 1 UWG gestützt, so führt dies jedenfalls dann nicht zu einer höheren Wertfestsetzung, wenn dieser Anspruch lediglich hilfsweise in den Rechtsstreit eingeführt worden und über den Hilfsantrag nicht entschieden worden ist.

Tenor

wird die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im am 28. März 2018 verkündeten Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 48 Abs. 1 S. 2; GKG § 68; UKlaG § 1; UKlaG § 2;

Gründe

A)

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der klagende Verbraucherverband die in M. ansässige Beklagte, eine Bank, vor dem Landgericht Düsseldorf auf Unterlassung der Verwendung zweier Klauseln in den Nutzungsbedingungen für Basiskonten in Anspruch.

Das Landgericht hat der Beklagten gestützt auf § 1 UKlaG die Verwendung der angegriffenen Klauseln verboten und den Streitwert auf 5.000,00 € festgesetzt.