OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.08.2018
15 W 44/18
Normen:
GKG § 51 Abs. 2; GKG § 51 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 4/18

Streitwert eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs unter Rechtsanwaltskanzleien

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 15 W 44/18

DRsp Nr. 2018/14802

Streitwert eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs unter Rechtsanwaltskanzleien

1. Ist der Kläger eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ein Mitbewerber des Beklagten, so ist Bewertungsmaßstab für den Streitwert allein das Eigeninteresse des Klägers, nicht jedoch das Interesse Dritter oder der Allgemeinheit. 2. Besteht aufgrund der geographischen Entfernung kein intensiver Wettbewerb unter den Parteien des Rechtsstreits, so ist der Streitwert im Hinblick auf die unberechtigte Benutzung der Bezeichnungen "Fachanwalt" und "Fachanwaltskanzlei" mit 7.500 EUR für die Inanspruchnahme der Gesellschaft sowie mit 1.000 EUR für jeden Gesellschafter zu bemessen. 3. Das Interesse der klagenden Anwaltskanzlei an einer Untersagung der beanstandeten Werbung mit einem Siegel ohne Erläuterung über den Inhalt und Umfang einer DNV-Zertifizierung ist ebenfalls als eher gering zu bemessen. 4. Vergleichbares gilt für die beanstandete Werbung mit Selbstverständlichkeiten, indem etwa die "garantierte Einhaltung von Fristen" hervorgehoben wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers wird die Streitwertfestsetzung im Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 18.05.2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Streitwert auf festgesetzt.