Der Streitwert einer Klage auf Abnahme ist sicherlich nach § 3 ZPO zu schätzen, § 6 ist wie bei einer Klage auf Abnahme von Sachen nicht anwendbar (Thomas/Putzo, 25. Auflage, § 3 ZPO Rdnr. 8).
Bei Schätzung des Streitwerts gemäß § 3 ZPO ist nun darauf abzustellen, welches Interesse der Kläger an dem Eintritt des erstrebten Zustandes (= Abnahme der Bauleistung) hat. Dem Auftragnehmer dürfte es hierbei darum gehen, möglichst bald die mit der Abnahme verbundenen Rechtsfolgen herbeizuführen, d.h. also insbesondere die Fälligkeit der restlichen Vergütung, den Übergang der Gefahr, die Umkehrung der Beweislast für Mängel und den Beginn der Verjährung für Gewährleistungsansprüche (BGH, NJW 1981, 1448).
Bewertet man nun diese »Einzelinteressen« des Klägers hinsichtlich der Rechtsfolgen der geltend gemachten Klage auf Abnahme, ergibt sich, dass diese Rechtsfolgen und damit das Interesse des Klägers an der Abnahmeklage sicherlich höher zu bewerten sind als alleine die noch verbleibende, restliche Werklohnforderung.
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