Abnahme von Teilleistungen

Die Verpflichtung zur Abnahme von Teilleistungen ist gem. § 12 Nr. 2 VOB/B vorgesehen.

Nach dem gesetzlichen Werkvertragsrecht des BGB ist der Auftraggeber grundsätzlich nur zur Abnahme des vollendeten Gesamtwerks verpflichtet, wenn die Parteien eine Teilabnahme ausdrücklich vereinbart haben.

Anderes gilt beim BGB -Vertrag nur für Architektenleistungen, § 650s BGB.

§ 12 Nr. 2 VOB/B

Die Teilabnahme nach Nr. 2 hat folgende Voraussetzungen:

Der Auftragnehmer muss sie verlangen.

Es muss sich um einen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung handeln. In sich abgeschlossene Teile der Leistung müssen gesondert und unabhängig nutzbar sein (siehe dazu z.B. OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.04.2018 - 19 U 66/16, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH - VII ZR 112/18).

Eine Teilabnahme nach Nr. 2 kommt z.B. in Betracht, wenn der Auftragnehmer sowohl den Einbau einer Heizungsanlage als auch andere Installationsarbeiten schuldet und die Heizungsanlage ohne wesentliche Mängel fertig gestellt ist.

Eine Teilabnahme nach Nr. 2 kommt nicht in Betracht für die Abnahme einzelner Teile eines Rohbaus, wie Betondecken oder auch Stockwerke, da sie keine in sich abgeschlossene Teile der Bauleistung sind.