VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.04.2021
2 S 379/21
Normen:
AO § 238 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 6188/19

Streitwert für eine Klage auf zinslose Stundung von Wasserversorgungsbeiträgen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 2 S 379/21

DRsp Nr. 2021/7901

Streitwert für eine Klage auf zinslose Stundung von Wasserversorgungsbeiträgen

Der Streitwert für eine Klage auf zinslose Stundung von Wasserversorgungsbeiträgen beträgt 21 Prozent des zu stundenden Betrages. Das errechnet sich aus dem Jahreszins von 6 Prozent aus § 238 Abs. 1 AO, multipliziert nach Maßgabe von § 9 ZPO mit dem Dreieinhalbfachen des Jahresbetrages.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10. September 2020 - 9 K 6188/19 - geändert.

Der Streitwert wird auf 15.178,09 EUR festgesetzt.

Normenkette:

AO § 238 Abs. 1;

Gründe

1. Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Flurstück xxxx und xx Gemarkung Hxxxxxxxxxx, Jakobusstraße 39 und 41, in Bxxxxxxxxxx. Er betreibt dort eine Pferdehaltung. Das Grundstück Jxxxxxxstraße 39 hat eine Grundfläche von 1.069 m2 und ist mit einem Wohnhaus bebaut. Die Grundfläche des mit einer Reithalle bebauten Grundstücks Jxxxxxxstraße 41 beträgt 6.918 m2.