KG - Beschluss vom 19.04.2000
24 W 2147/00
Normen:
ZPO §§ 3, 485 ff;
Fundstellen:
BauR 2000, 1905
Vorinstanzen:
LG Berlin - Streitwertbeschluss vom 08.09.1999 - 4 OH 5/99 -,

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

KG, Beschluss vom 19.04.2000 - Aktenzeichen 24 W 2147/00

DRsp Nr. 2001/3309

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

Der Wert des Streitgegenstandes im selbständigen Beweisverfahren ist nach dem Streitwert des Hauptsacheverfahrens zu bemessen. Der von dem Antragsteller in der Antragsschrift vorläufig bezifferte Streitwert ist nicht maßgebend.

Normenkette:

ZPO §§ 3, 485 ff;

Gründe:

Das Landgericht Berlin hat durch Beschluss vom 8. September 1999 den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren wegen Feststellung von Baumängeln gemäß § 3 ZPO auf 141.260,16 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller, die eine Festsetzung des Streitwertes entsprechend der Angabe in der Antragsschrift auf 330.000,00 DM begehren. Sie tragen vor, die Bezifferung gehe zurück auf eine Kostenschätzung des mit der Sanierung beauftragten Architekturbüros BKS in Höhe von 320.000,00 DM. Zusätzlich seien geschätzte Kosten für Mietkürzungen bzw. Schäden wegen der Nichtvermietbarkeit von Wohnungen in Höhe von 10.000,00 DM zu addieren.