LG Deggendorf - Beschluss vom 25.11.2004
1 T 150/04
Normen:
ZPO § 3 § 485 ; GKG § 23 (a.F.) § 61 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 901

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

LG Deggendorf, Beschluss vom 25.11.2004 - Aktenzeichen 1 T 150/04

DRsp Nr. 2006/10658

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

1. Der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nicht nach den Schätzungen des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens, sondern nach den sich aus dem Sachverständigengutachten ergebenden Mängelbeseitigungskosten. 2. Bestätigt der Sachverständige nicht alle vom Antragsteller behaupteten Mängel, so sind die Mängelbeseitigungskosten zu schätzen, die sich ergeben hätten, wenn die Mängel festgestellt worden wären.

Normenkette:

ZPO § 3 § 485 ; GKG § 23 (a.F.) § 61 ;
Fundstellen
BauR 2005, 901