OLG Koblenz - Beschluss vom 09.03.2011
12 U 1260/10
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW 2011, 2373
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 177/09

Streitwert und Beschwer des Klägers bei Zuerkennung eines Kostenvorschusses anstelle eines Schadensersatzbetrages

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.03.2011 - Aktenzeichen 12 U 1260/10

DRsp Nr. 2011/5196

Streitwert und Beschwer des Klägers bei Zuerkennung eines Kostenvorschusses anstelle eines Schadensersatzbetrages

Macht der Kläger mit der Berufung geltend, einen zuerkannten Betrag (hier: in Höhe von 6.000 EUR) nicht als abzurechnenden Kostenvorschuss, sondern als Minderung/Schadensersatz zu erhalten, so liegt die Rechtsmittelbeschwer in den möglichen Kosten und Risiken der Abrechnung (hier: übersteigt nicht 600 EUR).

Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Die Zurücknahme der Berufung durch den Beklagten hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 9% und der Beklagte 91%.

Von den in der Berufung angefallenen außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger 16% und der Beklagte 84%.

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von 6.000,00 € nebst Zinsen in Anspruch mit der Begründung, der Beklagte habe Abdichtungsarbeiten mangelhaft ausgeführt. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Kostenvorschusses gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, §§ 637 Abs. 2, 278 BGB in Höhe des geltend gemachten Betrages nebst Zinsen verurteilt.

Gegen das Urteil des Landgerichts haben zunächst beide Parteien Berufung eingelegt. Der Beklagte hat seine Berufung mit Schriftsatz vom 6.12.2010 zurückgenommen.