BGH - Beschluss vom 27.08.2009
VII ZR 161/08
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 26 Nr. 8;
Fundstellen:
ZfBR 2010, 63
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 07.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 5/04
LG Darmstadt, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 518/00

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung einer Klage auf Beseitigung von Baumängeln

BGH, Beschluss vom 27.08.2009 - Aktenzeichen VII ZR 161/08

DRsp Nr. 2009/21692

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung einer Klage auf Beseitigung von Baumängeln

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer einer Klage auf Beseitigung von Baumängeln entsprechen den (voraussichtlichen) Kosten für die Beseitigung der geltend gemachten Mängel.

Tenor

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 11.562,77 EUR.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 26 Nr. 8;

Gründe

I.

Die Klägerin hat von der Beklagten die Beseitigung von Baumängeln verlangt. Hinsichtlich folgender Anträge hatte ihre insoweit bereits erstinstanzlich abgewiesene Klage auch im Berufungsverfahren keinen Erfolg:

"a) Austausch sämtlicher scharfer Bögen in Fallleitungen;

b) Austausch der Fallleitungen im Anschluss an die Sammelleitung im Kellergeschoß ohne Beruhigungsbögen und Schaffung des erforderlichen Gefälles aller Sammelleitungen."