OVG Niedersachsen - Beschluss vom 31.05.2023
1 ME 48/23
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 31.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 3526/22

Streitwert; Zwangsgeld; Streitwert bei Eilrechtsschutz in Streitigkeiten um Zwangsgeld

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.05.2023 - Aktenzeichen 1 ME 48/23

DRsp Nr. 2023/7895

Streitwert; Zwangsgeld; Streitwert bei Eilrechtsschutz in Streitigkeiten um Zwangsgeld

Streiten die Beteiligten um die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung oder -androhung, so ist der Hauptsachestreitwert für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, nicht zu vierteln.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer (Einzelrichter) - vom 31. März 2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 750 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Zwangsgeldfestsetzung und -androhung zur Durchsetzung einer Beseitigungsanordnung.