OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.12.2020
19 E 737/20
Normen:
SchulG NRW § 39 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 709/20

Streitwertanhebung im schul- und prüfungsrechtlichen Eilverfahren; Vorwegnahme der Hauptsache

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2020 - Aktenzeichen 19 E 737/20

DRsp Nr. 2021/360

Streitwertanhebung im schul- und prüfungsrechtlichen Eilverfahren; Vorwegnahme der Hauptsache

In schul- und schulprüfungsrechtlichen Eilverfahren macht der Senat grundsätzlich von der in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013 vorgeschlagenen Streitwertanhebung Gebrauch, wenn der Streitgegenstand eine zeitlich abschließende Maßnahme oder eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache betrifft.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SchulG NRW § 39 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 2;

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.