VGH Bayern - Beschluss vom 21.04.2020
3 C 20.656
Normen:
GKG § 40; GKG § 42 Abs. 1 S. 2; GKG § 52 Abs. 1;

Streitwertbemessung bei wiederkehrenden Leistungen i.R.d. Streitwertfestsetzung (hier: höhere Besoldung eines Beamten)

VGH Bayern, Beschluss vom 21.04.2020 - Aktenzeichen 3 C 20.656

DRsp Nr. 2020/7893

Streitwertbemessung bei wiederkehrenden Leistungen i.R.d. Streitwertfestsetzung (hier: höhere Besoldung eines Beamten)

Tenor

Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 40; GKG § 42 Abs. 1 S. 2; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

1. Der Kläger wendet sich mit seiner Streitwertbeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in Nr. III des Beschlusses des Senats vom 15. Januar 2020 (Az. 3 ZB 18.1697).

2. Der Senat legt die Beschwerde zugunsten des Klägers als Gegenvorstellung aus. Als Streitwertbeschwerde wäre sie mangels Statthaftigkeit unzulässig, weil der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs nicht mit einer Beschwerde angefochten werden kann (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO; vgl. auch Laube in BeckOK Kostenrecht; Stand: Sep. 2019, § 68 Rn. 41). Eine Gegenvorstellung ist demgegenüber statthaft, weil der Senat die Festsetzung des Streitwerts auch von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG ändern könnte (BayVGH, B.v. 30.1.2019 - 15 C 18.2268 - juris; B.v. 13.6.2016 - 4 C 16.1081 - juris Rn. 4 m.w.N.).

3. Die Einwendungen des Antragstellers (Schriftsätze vom 26.3.2020 und 17.4.2020) geben indes keinen Anlass, den Streitwert zu ändern.