OVG Bremen - Beschluss vom 30.09.2020
2 S 202/20
Normen:
GKG § 42 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 88
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 10.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 2114/19

Streitwertberechnung in einer Konkurrentenstreitigkeit um eine Angestelltenstelle; Anforderungen bei der Ausübung des Ermessens

OVG Bremen, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 2 S 202/20

DRsp Nr. 2020/14939

Streitwertberechnung in einer Konkurrentenstreitigkeit um eine Angestelltenstelle; Anforderungen bei der Ausübung des Ermessens

1. In Konkurrentenstreitigkeiten um Angestelltenstellen ist der Streitwert nicht nach § 52 Abs. 6 GKG, sondern nach § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen. Bei der Ermessensausübung ist die in § 42 Abs. 2 GKG für die Arbeitsgerichtsbarkeit getroffene Regelung zu berücksichtigen.2. Begehrt der Antragsteller im Konkurrentenstreit um eine Angestelltenstelle im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die vorläufige Übertragung der Stelle, beträgt der Streitwert 1/8 des Jahresbruttoarbeitsentgelts der Endstufe der einschlägigen Entgeltgruppe.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - vom 10.06.2020 aufgehoben.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht für die Zeit bis zum Trennungsbeschluss vom 20.04.2020 auf 11.275,22 Euro und für die Zeit nach dem Trennungsbeschluss auf 8.775,22 Euro festgesetzt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2;

Gründe