OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.07.2020
10 E 568/20
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 3006/19

Streitwertbeschwerde auf Herabsetzung eines vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts auf einen geringeren Betrag

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 10 E 568/20

DRsp Nr. 2020/10477

Streitwertbeschwerde auf Herabsetzung eines vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts auf einen geringeren Betrag

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie zeigt nicht auf, dass der vom Verwaltungsgericht auf 18.000 Euro festgesetzte Streitwert auf einen geringeren Betrag herabzusetzen wäre.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und nicht zuletzt der Praktikabilität die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen. Eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten ist zulässig und geboten.