In Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. Oktober 2017 wird der Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt.
II.Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die von den Bevollmächtigten der Kläger in eigenem Namen eingelegte Beschwerde, mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwerts auf mindestens 10.000 Euro begehren, ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, §
Gemäß §
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