VGH Bayern - Beschluss vom 27.04.2018
9 C 18.649
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 09.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 S 17.776

Streitwertbeschwerde; baurechtliche Nachbarklage; Mehrfamilienhaus; Streitwert; Verwaltungssachen; vorläufiger Rechtsschutz

VGH Bayern, Beschluss vom 27.04.2018 - Aktenzeichen 9 C 18.649

DRsp Nr. 2018/6777

Streitwertbeschwerde; baurechtliche Nachbarklage; Mehrfamilienhaus; Streitwert; Verwaltungssachen; vorläufiger Rechtsschutz

Tenor

I.

In Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. Oktober 2017 wird der Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die von den Bevollmächtigten der Kläger in eigenem Namen eingelegte Beschwerde, mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwerts auf mindestens 10.000 Euro begehren, ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 GKG zulässig, aber nur zum Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit 3.750 Euro zu niedrig festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat legt hierbei regelmäßig den jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde, nunmehr in der letzten Fassung vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013).