VGH Bayern - Beschluss vom 10.09.2020
9 C 20.1533
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24821
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 17 K 19.417

Streitwertbeschwerde; Beschwerdefrist bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptsache; 6-Monatsfrist; Beginn; Streitwertfestsetzung

VGH Bayern, Beschluss vom 10.09.2020 - Aktenzeichen 9 C 20.1533

DRsp Nr. 2020/16006

Streitwertbeschwerde; Beschwerdefrist bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptsache; 6-Monatsfrist; Beginn; Streitwertfestsetzung

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die von den Bevollmächtigten der Klägerin in eigenem Namen eingelegte Beschwerde (§ 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), mit der eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht unter Nr. 3. des Beschlusses vom 20. November 2019 festgesetzten Streitwerts von 5.000 Euro auf 7.500 Euro begehrt wird, ist unzulässig.

Über die Beschwerde entscheidet nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter.

Die Beschwerde ist verfristet.