OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.05.2020
1 E 412/20
Normen:
GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 L 1796/19

Streitwertbeschwerde; Festsetzung der Wertstufe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2020 - Aktenzeichen 1 E 412/20

DRsp Nr. 2020/7200

Streitwertbeschwerde; Festsetzung der Wertstufe

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Streitwertbeschwerde, die nach der Beschwerdebegründung auf eine Erhöhung des auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf einen in die Wertstufe bis 19.000,00 Euro fallenden Streitwert abzielt, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens in die zutreffende Wertstufe eingeordnet und entsprechend fehlerfrei festgesetzt.

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war das (sinngemäße) Begehren der Antragstellerin, einer Tarifbeschäftigten des BAMF,

der Antragsgegnerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die zu ihren - der Antragstellerin - Gunsten im Rahmen der Verbeamtungsaktion 2018 - Verbeamtung mittlerer Dienst - freigehaltene Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 BBesO mit einem/r anderen Bewerber/in als ihr zu besetzen, solange nicht über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.