OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.07.2020
4 E 143/20
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 5548/19

Streitwertbeschwerde hinsichtlich eines Verfahrens wegen der Nichtbescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde; Dienstaufsichtsbeschwerde wegen fehlender Erteilung einer Auskunft zum Stand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen einen Staatsanwalt; Bedeutung der Sache

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.07.2020 - Aktenzeichen 4 E 143/20

DRsp Nr. 2020/12132

Streitwertbeschwerde hinsichtlich eines Verfahrens wegen der Nichtbescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde; Dienstaufsichtsbeschwerde wegen fehlender Erteilung einer Auskunft zum Stand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen einen Staatsanwalt; Bedeutung der Sache

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.2.2020 geändert. Der Streitwert des Verfahrens 20 K 5548/19 (VG Düsseldorf) wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.