VGH Bayern - Beschluss vom 14.03.2018
8 C 18.285
Normen:
RVG § 13 Abs. 1 S. 2; RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 23.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 K 16.4860

Streitwertbeschwerde in einem Verfahren bzgl. des Bestehens eines Anspruchs auf Sperrung einer auf einem Gundstück verlaufenen tatsächlich-öffentlichen Straßenteilfläche; Zulässigkeit der Verwendung des Auffangstreitwerts

VGH Bayern, Beschluss vom 14.03.2018 - Aktenzeichen 8 C 18.285

DRsp Nr. 2018/6891

Streitwertbeschwerde in einem Verfahren bzgl. des Bestehens eines Anspruchs auf Sperrung einer auf einem Gundstück verlaufenen tatsächlich-öffentlichen Straßenteilfläche; Zulässigkeit der Verwendung des Auffangstreitwerts

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 23. Juni 2017 wird der Streitwert für das Verfahren M 2 K 16.4860 auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 13 Abs. 1 S. 2; RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen eine Streitwertfestsetzung mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Juni 2017. Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten, es zu dulden, dass er eine über sein Grundstück verlaufende, nicht gewidmete tatsächlich-öffentliche Straßenteilfläche sperrt.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 23. Juni 2017 statt und setzte mit Beschluss vom selben Tag den Streitwert auf 5.000 Euro fest (§ 52 Abs. 2 GKG).

Gegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus eigenem Recht. Er ist der Auffassung, der Streitwert sei nach Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 7.500 Euro heraufzusetzen.

II.